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Satz
BGB 556. 1 Die Vertragsparteien können vereinbaren , dass der Mieter Betriebskosten trägt . Betriebskosten sind die Kosten , die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes , der Nebengebäude , Anlagen , Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen . Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 ( BGBl . I S . 2346 , 2347 ) fort . Die Bundesregierung wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 556. 1
Die
Vertragsparteien
können
vereinbaren
,
dass
der
Mieter
Betriebskosten
trägt
.
Betriebskosten
sind
die
Kosten
,
die
dem
Eigentümer
oder
Erbbauberechtigten
durch
das
Eigentum
oder
das
Erbbaurecht
am
Grundstück
oder
durch
den
bestimmungsmäßigen
Gebrauch
des
Gebäudes
,
der
Nebengebäude
,
Anlagen
,
Einrichtungen
und
des
Grundstücks
laufend
entstehen
.
Für
die
Aufstellung
der
Betriebskosten
gilt
die
Betriebskostenverordnung
vom
25.
November
2003 (
BGBl
. I S . 2346 , 2347 )
fort
.
Die
Bundesregierung
wird
ermächtigt
,
durch
Rechtsverordnung
ohne
Zustimmung
des
Bundesrates
Vorschriften
über
die
Aufstellung
der
Betriebskosten
zu
erlassen
.
Englisch
BGB 556. 1 The parties to the contract may agree that the lessee is to bear operating costs . Operating costs are the costs that are incurred from day to day by the owner or the holder of the heritable building right as a result of the ownership of or the heritable building right to the plot of land or as a result of the intended use of the building , the outbuildings , facilities , installations and the land . The drawing up of the statement of operating costs continues to be governed by the Operating Costs Order [ Betriebskostenverordnung ] of 25 November 2003 ( Federal Law Gazette I pp . 2346 , 2347 ) . The Federal Government is authorised to pass provisions on the drawing up of the statement of operating costs by statutory order without the approval of the Federal Council [ Bundesrat ] .