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Satz
BGB 554. 3 Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn , voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen . Der Mieter ist berechtigt , bis zum Ablauf des Monats , der auf den Zugang der Mitteilung folgt , außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen . Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen , die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 554. 3
Bei
Maßnahmen
nach
Absatz
2
Satz
1
hat
der
Vermieter
dem
Mieter
spätestens
drei
Monate
vor
Beginn
der
Maßnahme
deren
Art
sowie
voraussichtlichen
Umfang
und
Beginn
,
voraussichtliche
Dauer
und
die
zu
erwartende
Mieterhöhung
in
Textform
mitzuteilen
.
Der
Mieter
ist
berechtigt
,
bis
zum
Ablauf
des
Monats
,
der
auf
den
Zugang
der
Mitteilung
folgt
,
außerordentlich
zum
Ablauf
des
nächsten
Monats
zu
kündigen
.
Diese
Vorschriften
gelten
nicht
bei
Maßnahmen
,
die
nur
mit
einer
unerheblichen
Einwirkung
auf
die
vermieteten
Räume
verbunden
sind
und
nur
zu
einer
unerheblichen
Mieterhöhung
führen
.
Englisch
BGB 554. 3 In the case of measures under subsection ( 2 ) sentence 1 , the lessor must at the latest three months prior to commencement of the measure inform the lessee in writing of their nature , their estimated scope and commencement , estimated duration and the increase in rent to be expected . The lessee is entitled , up to the end of the month subsequent to the month when notification is received , to give notice for cause with effect to the end of the following month . These provisions do not apply in case of measures having only an insignificant effect on the premises leased and entailing only an insignificant increase in rent .