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Satz
BGB 553. 1 Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse , einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen , so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen . Dies gilt nicht , wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt , der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 553. 1
Entsteht
für
den
Mieter
nach
Abschluss
des
Mietvertrags
ein
berechtigtes
Interesse
,
einen
Teil
des
Wohnraums
einem
Dritten
zum
Gebrauch
zu
überlassen
,
so
kann
er
von
dem
Vermieter
die
Erlaubnis
hierzu
verlangen
.
Dies
gilt
nicht
,
wenn
in
der
Person
des
Dritten
ein
wichtiger
Grund
vorliegt
,
der
Wohnraum
übermäßig
belegt
würde
oder
dem
Vermieter
die
Überlassung
aus
sonstigen
Gründen
nicht
zugemutet
werden
kann
.
Englisch
BGB 553. 1 If the lessee , after entering into the lease agreement , acquires a justified interest in permitting a third party to use part of the residential space , then he may demand permission to do so from the lessor . This does not apply if there is a compelling reason in the person of the third party , if the residential space would be overcrowded or if the lessor cannot for other reasons reasonably be expected to permit third-party use .