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Satz
BGB 551. 3 Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen . Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren . In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu . Sie erhöhen die Sicherheit . Bei Wohnraum in einem Studenten - oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht , die Sicherheitsleistung zu verzinsen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 551. 3
Der
Vermieter
hat
eine
ihm
als
Sicherheit
überlassene
Geldsumme
bei
einem
Kreditinstitut
zu
dem
für
Spareinlagen
mit
dreimonatiger
Kündigungsfrist
üblichen
Zinssatz
anzulegen
.
Die
Vertragsparteien
können
eine
andere
Anlageform
vereinbaren
.
In
beiden
Fällen
muss
die
Anlage
vom
Vermögen
des
Vermieters
getrennt
erfolgen
und
stehen
die
Erträge
dem
Mieter
zu
.
Sie
erhöhen
die
Sicherheit
.
Bei
Wohnraum
in
einem
Studenten
-
oder
Jugendwohnheim
besteht
für
den
Vermieter
keine
Pflicht
,
die
Sicherheitsleistung
zu
verzinsen
.
Englisch
BGB 551. 3 The lessor must invest a sum of money transferred to him as a deposit with a banking institution at the usual rate of interest for savings deposits with withdrawal notice of three months . The parties to the contract may agree on another form of investment . In either case the investment must be made separately from the assets of the lessor and the lessee is entitled to the income . It accrues to the security deposit . For residential space in a student hostel or a hostel for young people , there is no duty for the lessor to pay interest on the security deposit .