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Satz
BGB 550 Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen , so gilt er für unbestimmte Zeit . Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 550
Wird
der
Mietvertrag
für
längere
Zeit
als
ein
Jahr
nicht
in
schriftlicher
Form
geschlossen
,
so
gilt
er
für
unbestimmte
Zeit
.
Die
Kündigung
ist
jedoch
frühestens
zum
Ablauf
eines
Jahres
nach
Überlassung
des
Wohnraums
zulässig
.