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Satz
BGB 549. 2 Die Vorschriften über die Mieterhöhung ( §§ 557 bis 561 ) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum ( § 568 Abs . 2 , §§ 573 , 573a , 573d Abs . 1 , §§ 574 bis 575 , 575a Abs . 1 und §§ 577 , 577a ) gelten nicht für Mietverhältnisse über 1. Wohnraum , der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist , 2. Wohnraum , der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat , sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist , mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt , 3. Wohnraum , den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat , um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen , wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 549. 2
Die
Vorschriften
über
die
Mieterhöhung
( §§ 557
bis
561 )
und
über
den
Mieterschutz
bei
Beendigung
des
Mietverhältnisses
sowie
bei
der
Begründung
von
Wohnungseigentum
( § 568
Abs
. 2 , §§ 573 , 573a , 573d
Abs
. 1 , §§ 574
bis
575 , 575a
Abs
. 1
und
§§ 577 , 577a )
gelten
nicht
für
Mietverhältnisse
über
1.
Wohnraum
,
der
nur
zum
vorübergehenden
Gebrauch
vermietet
ist
, 2.
Wohnraum
,
der
Teil
der
vom
Vermieter
selbst
bewohnten
Wohnung
ist
und
den
der
Vermieter
überwiegend
mit
Einrichtungsgegenständen
auszustatten
hat
,
sofern
der
Wohnraum
dem
Mieter
nicht
zum
dauernden
Gebrauch
mit
seiner
Familie
oder
mit
Personen
überlassen
ist
,
mit
denen
er
einen
auf
Dauer
angelegten
gemeinsamen
Haushalt
führt
, 3.
Wohnraum
,
den
eine
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts
oder
ein
anerkannter
privater
Träger
der
Wohlfahrtspflege
angemietet
hat
,
um
ihn
Personen
mit
dringendem
Wohnungsbedarf
zu
überlassen
,
wenn
sie
den
Mieter
bei
Vertragsschluss
auf
die
Zweckbestimmung
des
Wohnraums
und
die
Ausnahme
von
den
genannten
Vorschriften
hingewiesen
hat
.
Englisch
BGB 549. 2 The provisions relating to rent increases ( sections 557 to 561 ) and to lessee protection upon termination of the lease as well as when residential property is created ( section 568 ( 2 ) , sections 573 , 573a and 573 d ( 1 ) , sections 574 to 575 , 575a ( 1 ) and sections 577 and 577a ) do not apply to leases of residential space that is leased only for temporary use , residential space that is part of the dwelling inhabited by the lessor himself and has largely to be furnished with furniture and fixtures by the lessor himself , provided that permission to use the residential space has not been given for permanent use to the lessee with his family or with persons with whom he maintains a joint household set up permanently , residential space that a legal person under public law or a recognised private welfare work organisation has leased to permit use by persons in urgent need of accommodation if , when the lease was entered into , it drew the attention of the lessee to the intended purpose of the residential space and to its exemption from the provisions referred to above .