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DeutschBGB 545 Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort , so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit , sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt . Die Frist beginnt 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs , 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt , in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält .