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Satz
BGB 545 Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort , so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit , sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt . Die Frist beginnt 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs , 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt , in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 545
Setzt
der
Mieter
nach
Ablauf
der
Mietzeit
den
Gebrauch
der
Mietsache
fort
,
so
verlängert
sich
das
Mietverhältnis
auf
unbestimmte
Zeit
,
sofern
nicht
eine
Vertragspartei
ihren
entgegenstehenden
Willen
innerhalb
von
zwei
Wochen
dem
anderen
Teil
erklärt
.
Die
Frist
beginnt
1.
für
den
Mieter
mit
der
Fortsetzung
des
Gebrauchs
, 2.
für
den
Vermieter
mit
dem
Zeitpunkt
,
in
dem
er
von
der
Fortsetzung
Kenntnis
erhält
.