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Satz
BGB 544 Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen , so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen . Die Kündigung ist unzulässig , wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 544
Wird
ein
Mietvertrag
für
eine
längere
Zeit
als
30
Jahre
geschlossen
,
so
kann
jede
Vertragspartei
nach
Ablauf
von
30
Jahren
nach
Überlassung
der
Mietsache
das
Mietverhältnis
außerordentlich
mit
der
gesetzlichen
Frist
kündigen
.
Die
Kündigung
ist
unzulässig
,
wenn
der
Vertrag
für
die
Lebenszeit
des
Vermieters
oder
des
Mieters
geschlossen
worden
ist
.