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Satz
BGB 543. 4 Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr . 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden . Ist streitig , ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat , so trifft ihn die Beweislast .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 543. 4
Auf
das
dem
Mieter
nach
Absatz
2
Nr
. 1
zustehende
Kündigungsrecht
sind
die
§§ 536b
und
536d
entsprechend
anzuwenden
.
Ist
streitig
,
ob
der
Vermieter
den
Gebrauch
der
Mietsache
rechtzeitig
gewährt
oder
die
Abhilfe
vor
Ablauf
der
hierzu
bestimmten
Frist
bewirkt
hat
,
so
trifft
ihn
die
Beweislast
.
Englisch
BGB 543. 4 Sections 536b and 536d are to be applied with the necessary modifications to the right to notice of termination to which the lessee is entitled under subsection ( 2 ) no . 1. If it is in dispute whether the lessor granted use of the leased property in good time or provided relief prior to expiry of the period specified for this purpose , then he bears the burden of proof .