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Satz
BGB 543. 3 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag , so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig . Dies gilt nicht , wenn 1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht , 2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder 3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr . 3 in Verzug ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 543. 3
Besteht
der
wichtige
Grund
in
der
Verletzung
einer
Pflicht
aus
dem
Mietvertrag
,
so
ist
die
Kündigung
erst
nach
erfolglosem
Ablauf
einer
zur
Abhilfe
bestimmten
angemessenen
Frist
oder
nach
erfolgloser
Abmahnung
zulässig
.
Dies
gilt
nicht
,
wenn
1.
eine
Frist
oder
Abmahnung
offensichtlich
keinen
Erfolg
verspricht
, 2.
die
sofortige
Kündigung
aus
besonderen
Gründen
unter
Abwägung
der
beiderseitigen
Interessen
gerechtfertigt
ist
oder
3.
der
Mieter
mit
der
Entrichtung
der
Miete
im
Sinne
des
Absatzes
2
Nr
. 3
in
Verzug
ist
.
Englisch
BGB 543. 3 If the compelling reason consists in the violation of an obligation under the lease , then the notice of termination is only permitted after the expiry without result of a reasonable period specified for the purpose of obtaining relief or after an unheeded warning notice . This does not apply if a notice period or a warning notice obviously shows no chance of succeeding , immediate termination for special reasons is justified , weighing the interests of both parties , or the lessee is in default of payment of rent within the meaning of subsection ( 2 ) no . 3.