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Satz
BGB 543. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor , wenn 1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird , 2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt , dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder 3. der Mieter a)für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b)in einem Zeitraum , der sich über mehr als zwei Termine erstreckt , mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist , der die Miete für zwei Monate erreicht . Im Falle des Satzes 1 Nr . 3 ist die Kündigung ausgeschlossen , wenn der Vermieter vorher befriedigt wird . Sie wird unwirksam , wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 543. 2
Ein
wichtiger
Grund
liegt
insbesondere
vor
,
wenn
1.
dem
Mieter
der
vertragsgemäße
Gebrauch
der
Mietsache
ganz
oder
zum
Teil
nicht
rechtzeitig
gewährt
oder
wieder
entzogen
wird
, 2.
der
Mieter
die
Rechte
des
Vermieters
dadurch
in
erheblichem
Maße
verletzt
,
dass
er
die
Mietsache
durch
Vernachlässigung
der
ihm
obliegenden
Sorgfalt
erheblich
gefährdet
oder
sie
unbefugt
einem
Dritten
überlässt
oder
3.
der
Mieter
a)für
zwei
aufeinander
folgende
Termine
mit
der
Entrichtung
der
Miete
oder
eines
nicht
unerheblichen
Teils
der
Miete
in
Verzug
ist
oder
b)in
einem
Zeitraum
,
der
sich
über
mehr
als
zwei
Termine
erstreckt
,
mit
der
Entrichtung
der
Miete
in
Höhe
eines
Betrages
in
Verzug
ist
,
der
die
Miete
für
zwei
Monate
erreicht
.
Im
Falle
des
Satzes
1
Nr
. 3
ist
die
Kündigung
ausgeschlossen
,
wenn
der
Vermieter
vorher
befriedigt
wird
.
Sie
wird
unwirksam
,
wenn
sich
der
Mieter
von
seiner
Schuld
durch
Aufrechnung
befreien
konnte
und
unverzüglich
nach
der
Kündigung
die
Aufrechnung
erklärt
.
Englisch
BGB 543. 2 A compelling reason is deemed to obtain in cases including without limitation where the lessee is not permitted the use of the leased property in conformity with contract , in whole or in part , in good time , or is deprived of this use , the lessee violates the rights of the lessor to a substantial degree by substantially endangering the leased property by neglecting to exercise the care incumbent upon him or by allowing a third party to use it without authorisation , or the lessee a)is in default , on two successive dates , of payment of the rent or of a portion of the rent that is not insignificant , or b)in a period of time spanning more than two dates is in default of payment of the rent in an amount that is as much as the amount of rent for two months . In the case of sentence 1 no . 3 , termination is excluded if the lessor has by then obtained satisfaction . It becomes ineffective if the lessee has succeeded in discharging his debt by set-off and declares set-off without undue delay after notice of termination is given .