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Satz
BGB 543. 1 Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen . Ein wichtiger Grund liegt vor , wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls , insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien , und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 543. 1
Jede
Vertragspartei
kann
das
Mietverhältnis
aus
wichtigem
Grund
außerordentlich
fristlos
kündigen
.
Ein
wichtiger
Grund
liegt
vor
,
wenn
dem
Kündigenden
unter
Berücksichtigung
aller
Umstände
des
Einzelfalls
,
insbesondere
eines
Verschuldens
der
Vertragsparteien
,
und
unter
Abwägung
der
beiderseitigen
Interessen
die
Fortsetzung
des
Mietverhältnisses
bis
zum
Ablauf
der
Kündigungsfrist
oder
bis
zur
sonstigen
Beendigung
des
Mietverhältnisses
nicht
zugemutet
werden
kann
.
Englisch
BGB 543. 1 Each party to the contract may terminate the lease for cause without notice for a compelling reason . A compelling reason is deemed to obtain if the party giving notice , with all circumstances of the individual case taken into account , including without limitation fault of the parties to the contract , and after weighing the interests of the parties , cannot be reasonably expected to continue the lease until the end of the notice period or until the lease ends in another way .