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Satz
BGB 536c. 1 Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich , so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen . Das Gleiche gilt , wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 536c. 1
Zeigt
sich
im
Laufe
der
Mietzeit
ein
Mangel
der
Mietsache
oder
wird
eine
Maßnahme
zum
Schutz
der
Mietsache
gegen
eine
nicht
vorhergesehene
Gefahr
erforderlich
,
so
hat
der
Mieter
dies
dem
Vermieter
unverzüglich
anzuzeigen
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
ein
Dritter
sich
ein
Recht
an
der
Sache
anmaßt
.
Englisch
BGB 536c. 1 If a defect in the leased property comes to light during the lease period or if action to protect the leased property from an unforeseen hazard becomes necessary , then the lessee must without undue delay report this to the lessor . The same applies if a third party arrogates to himself a right to the thing .