kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 536b Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache , so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu . Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben , so stehen ihm diese Rechte nur zu , wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat . Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an , obwohl er den Mangel kennt , so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen , wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 536b
Kennt
der
Mieter
bei
Vertragsschluss
den
Mangel
der
Mietsache
,
so
stehen
ihm
die
Rechte
aus
den
§§ 536
und
536a
nicht
zu
.
Ist
ihm
der
Mangel
infolge
grober
Fahrlässigkeit
unbekannt
geblieben
,
so
stehen
ihm
diese
Rechte
nur
zu
,
wenn
der
Vermieter
den
Mangel
arglistig
verschwiegen
hat
.
Nimmt
der
Mieter
eine
mangelhafte
Sache
an
,
obwohl
er
den
Mangel
kennt
,
so
kann
er
die
Rechte
aus
den
§§ 536
und
536a
nur
geltend
machen
,
wenn
er
sich
seine
Rechte
bei
der
Annahme
vorbehält
.
Englisch
BGB 536b If the lessee knows of the defect when entering into the agreement , then he does not have the rights under sections 536 and 536a. If he remains unaware of the defect due to gross negligence , then he has these rights only if the lessor fraudulently concealed the defect . If the lessee accepts a defective thing although he is aware of the defect , then he may only assert the rights under sections 536 and 536a if he reserved his rights at the time of acceptance .