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Satz
BGB 533 Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden , wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 533
Auf
das
Widerrufsrecht
kann
erst
verzichtet
werden
,
wenn
der
Undank
dem
Widerrufsberechtigten
bekannt
geworden
ist
.