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Satz
BGB 526 Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht , ist der Beschenkte berechtigt , die Vollziehung der Auflage zu verweigern , bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird . Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels , so kann er von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen insoweit verlangen , als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung übersteigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 526
Soweit
infolge
eines
Mangels
im
Recht
oder
eines
Mangels
der
verschenkten
Sache
der
Wert
der
Zuwendung
die
Höhe
der
zur
Vollziehung
der
Auflage
erforderlichen
Aufwendungen
nicht
erreicht
,
ist
der
Beschenkte
berechtigt
,
die
Vollziehung
der
Auflage
zu
verweigern
,
bis
der
durch
den
Mangel
entstandene
Fehlbetrag
ausgeglichen
wird
.
Vollzieht
der
Beschenkte
die
Auflage
ohne
Kenntnis
des
Mangels
,
so
kann
er
von
dem
Schenker
Ersatz
der
durch
die
Vollziehung
verursachten
Aufwendungen
insoweit
verlangen
,
als
sie
infolge
des
Mangels
den
Wert
der
Zuwendung
übersteigen
.