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Satz
BGB 525. 2 Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse , so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 525. 2
Liegt
die
Vollziehung
der
Auflage
im
öffentlichen
Interesse
,
so
kann
nach
dem
Tod
des
Schenkers
auch
die
zuständige
Behörde
die
Vollziehung
verlangen
.
Englisch
BGB 525. 2 If fulfilment of the condition is in the public interest , then the competent public authority may also demand fulfilment after the death of the donor .