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Satz
BGB 523. 2 Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen , den er erst erwerben sollte , so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen , wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist . Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs . 1 und der §§ 435 , 436 , 444 , 452 , 453 finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 523. 2
Hatte
der
Schenker
die
Leistung
eines
Gegenstandes
versprochen
,
den
er
erst
erwerben
sollte
,
so
kann
der
Beschenkte
wegen
eines
Mangels
im
Recht
Schadensersatz
wegen
Nichterfüllung
verlangen
,
wenn
der
Mangel
dem
Schenker
bei
dem
Erwerb
der
Sache
bekannt
gewesen
oder
infolge
grober
Fahrlässigkeit
unbekannt
geblieben
ist
.
Die
für
die
Haftung
des
Verkäufers
für
Rechtsmängel
geltenden
Vorschriften
des
§ 433
Abs
. 1
und
der
§§ 435 , 436 , 444 , 452 , 453
finden
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 523. 2 If the donor promised to provide an object that he had to acquire first , the donee may demand damages for non-performance for a legal defect if the defect was known to the donor upon acquisition of the thing or remained unknown as a result of gross negligence . The provisions of section 433 ( 1 ) and sections 435 , 436 , 444 , 452 and 453 on the liability of the seller for legal defects apply with the necessary modifications .