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Satz
BGB 520 Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung , so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tod , sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 520
Verspricht
der
Schenker
eine
in
wiederkehrenden
Leistungen
bestehende
Unterstützung
,
so
erlischt
die
Verbindlichkeit
mit
seinem
Tod
,
sofern
nicht
aus
dem
Versprechen
sich
ein
anderes
ergibt
.