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Satz
BGB 517 Eine Schenkung liegt nicht vor , wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes , noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 517
Eine
Schenkung
liegt
nicht
vor
,
wenn
jemand
zum
Vorteil
eines
anderen
einen
Vermögenserwerb
unterlässt
oder
auf
ein
angefallenes
,
noch
nicht
endgültig
erworbenes
Recht
verzichtet
oder
eine
Erbschaft
oder
ein
Vermächtnis
ausschlägt
.