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Satz
BGB 516. 2 Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt , so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern . Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen , wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat . Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 516. 2
Ist
die
Zuwendung
ohne
den
Willen
des
anderen
erfolgt
,
so
kann
ihn
der
Zuwendende
unter
Bestimmung
einer
angemessenen
Frist
zur
Erklärung
über
die
Annahme
auffordern
.
Nach
dem
Ablauf
der
Frist
gilt
die
Schenkung
als
angenommen
,
wenn
nicht
der
andere
sie
vorher
abgelehnt
hat
.
Im
Falle
der
Ablehnung
kann
die
Herausgabe
des
Zugewendeten
nach
den
Vorschriften
über
die
Herausgabe
einer
ungerechtfertigten
Bereicherung
gefordert
werden
.
Englisch
BGB 516. 2 If the disposition occurs without the intention of the other party , the donor may , specifying a reasonable period of time , request him to make a declaration as to acceptance . Upon expiry of the period of time , the donation is deemed to be accepted if the other party has not previously rejected it . In the case of rejection , return of what has been bestowed may be demanded under the provisions on the return of unjust enrichment .