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Satz
BGB 516. 1 Eine Zuwendung , durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert , ist Schenkung , wenn beide Teile darüber einig sind , dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 516. 1
Eine
Zuwendung
,
durch
die
jemand
aus
seinem
Vermögen
einen
anderen
bereichert
,
ist
Schenkung
,
wenn
beide
Teile
darüber
einig
sind
,
dass
die
Zuwendung
unentgeltlich
erfolgt
.
Englisch
BGB 516. 1 A disposition by means of which someone enriches another person from his own assets is a donation if both parties are in agreement that the disposition occurs gratuitously .