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Satz
BGB 512 Die §§ 491 bis 511 gelten auch für natürliche Personen , die sich ein Darlehen , einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen , es sei denn , der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 512
Die
§§ 491
bis
511
gelten
auch
für
natürliche
Personen
,
die
sich
ein
Darlehen
,
einen
Zahlungsaufschub
oder
eine
sonstige
Finanzierungshilfe
für
die
Aufnahme
einer
gewerblichen
oder
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
gewähren
lassen
oder
zu
diesem
Zweck
einen
Ratenlieferungsvertrag
schließen
,
es
sei
denn
,
der
Nettodarlehensbetrag
oder
Barzahlungspreis
übersteigt
75 000
Euro
.