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Satz
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DeutschBGB 510. 2 Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form . Satz 1 gilt nicht , wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird , die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern . Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen .