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Satz
BGB 510. 2 Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form . Satz 1 gilt nicht , wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird , die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern . Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 510. 2
Der
Ratenlieferungsvertrag
nach
Absatz
1
bedarf
der
schriftlichen
Form
.
Satz
1
gilt
nicht
,
wenn
dem
Verbraucher
die
Möglichkeit
verschafft
wird
,
die
Vertragsbestimmungen
einschließlich
der
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
bei
Vertragsschluss
abzurufen
und
in
wiedergabefähiger
Form
zu
speichern
.
Der
Unternehmer
hat
dem
Verbraucher
den
Vertragsinhalt
in
Textform
mitzuteilen
.