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Satz
BGB 510. 1 Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer , in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist , der 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder 2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder 3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat , ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu . Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs . 2 und 3 bestimmten Umfang . Dem in § 491 Abs . 2 Nr . 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 510. 1
Dem
Verbraucher
steht
vorbehaltlich
des
Satzes
2
bei
Verträgen
mit
einem
Unternehmer
,
in
denen
die
Willenserklärung
des
Verbrauchers
auf
den
Abschluss
eines
Vertrags
gerichtet
ist
,
der
1.
die
Lieferung
mehrerer
als
zusammengehörend
verkaufter
Sachen
in
Teilleistungen
zum
Gegenstand
hat
und
bei
dem
das
Entgelt
für
die
Gesamtheit
der
Sachen
in
Teilzahlungen
zu
entrichten
ist
oder
2.
die
regelmäßige
Lieferung
von
Sachen
gleicher
Art
zum
Gegenstand
hat
oder
3.
die
Verpflichtung
zum
wiederkehrenden
Erwerb
oder
Bezug
von
Sachen
zum
Gegenstand
hat
,
ein
Widerrufsrecht
gemäß
§ 355
zu
.
Dies
gilt
nicht
in
dem
in
§ 491
Abs
. 2
und
3
bestimmten
Umfang
.
Dem
in
§ 491
Abs
. 2
Nr
. 1
genannten
Nettodarlehensbetrag
entspricht
die
Summe
aller
vom
Verbraucher
bis
zum
frühestmöglichen
Kündigungszeitpunkt
zu
entrichtenden
Teilzahlungen
.