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Satz
BGB 509 Vor dem Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe hat der Unternehmer die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten . Grundlage für die Bewertung können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein , die geschäftsmäßig personenbezogene Daten , die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen , zum Zweck der Übermittlung erheben , speichern oder verändern . Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 509
Vor
dem
Abschluss
eines
Vertrags
über
eine
entgeltliche
Finanzierungshilfe
hat
der
Unternehmer
die
Kreditwürdigkeit
des
Verbrauchers
zu
bewerten
.
Grundlage
für
die
Bewertung
können
Auskünfte
des
Verbrauchers
und
erforderlichenfalls
Auskünfte
von
Stellen
sein
,
die
geschäftsmäßig
personenbezogene
Daten
,
die
zur
Bewertung
der
Kreditwürdigkeit
von
Verbrauchern
genutzt
werden
dürfen
,
zum
Zweck
der
Übermittlung
erheben
,
speichern
oder
verändern
.
Die
Bestimmungen
zum
Schutz
personenbezogener
Daten
bleiben
unberührt
.