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Satz
BGB 508. 2 Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Abs . 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten . Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag . Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen . Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen . Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich , gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts , es sei denn , der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher , diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten . Satz 5 gilt entsprechend , wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist ( § 358 Abs . 2 ) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt ; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältn is zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 508. 2
Der
Unternehmer
kann
von
einem
Teilzahlungsgeschäft
wegen
Zahlungsverzugs
des
Verbrauchers
nur
unter
den
in
§ 498
Abs
. 1
bezeichneten
Voraussetzungen
zurücktreten
.
Dem
Nennbetrag
entspricht
der
Gesamtbetrag
.
Der
Verbraucher
hat
dem
Unternehmer
auch
die
infolge
des
Vertrags
gemachten
Aufwendungen
zu
ersetzen
.
Bei
der
Bemessung
der
Vergütung
von
Nutzungen
einer
zurückzugewährenden
Sache
ist
auf
die
inzwischen
eingetretene
Wertminderung
Rücksicht
zu
nehmen
.
Nimmt
der
Unternehmer
die
auf
Grund
des
Teilzahlungsgeschäfts
gelieferte
Sache
wieder
an
sich
,
gilt
dies
als
Ausübung
des
Rücktrittsrechts
,
es
sei
denn
,
der
Unternehmer
einigt
sich
mit
dem
Verbraucher
,
diesem
den
gewöhnlichen
Verkaufswert
der
Sache
im
Zeitpunkt
der
Wegnahme
zu
vergüten
.
Satz
5
gilt
entsprechend
,
wenn
ein
Vertrag
über
die
Lieferung
einer
Sache
mit
einem
Verbraucherdarlehensvertrag
verbunden
ist
( § 358
Abs
. 2 )
und
wenn
der
Darlehensgeber
die
Sache
an
sich
nimmt
;
im
Fall
des
Rücktritts
bestimmt
sich
das
Rechtsverhältn
is
zwischen
dem
Darlehensgeber
und
dem
Verbraucher
nach
den
Sätzen
3
und
4.