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DeutschBGB 508. 1 Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 495 Abs . 1 zustehenden Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung einer bestimmten Sache ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden . § 495 Abs . 2 gilt für das Rückgaberecht entsprechend .