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Satz
BGB 507. 3 Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs . 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3 , 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden , wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt . Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz ( § 246 ) zugrunde zu legen . Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 507. 3
Abweichend
von
den
§§ 491a
und
492
Abs
. 2
dieses
Gesetzes
und
von
Artikel
247 §§ 3 , 6
und
12
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
müssen
in
der
vorvertraglichen
Information
und
im
Vertrag
der
Barzahlungspreis
und
der
effektive
Jahreszins
nicht
angegeben
werden
,
wenn
der
Unternehmer
nur
gegen
Teilzahlungen
Sachen
liefert
oder
Leistungen
erbringt
.
Im
Fall
des
§ 501
ist
der
Berechnung
der
Kostenermäßigung
der
gesetzliche
Zinssatz
( § 246 )
zugrunde
zu
legen
.
Ein
Anspruch
auf
Vorfälligkeitsentschädigung
ist
ausgeschlossen
.