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Satz
BGB 507. 2 Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig , wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs . 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6 , 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt . Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig , wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird . Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen , wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt . Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt , so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis . Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben , so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz , um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 507. 2
Das
Teilzahlungsgeschäft
ist
nichtig
,
wenn
die
vorgeschriebene
Schriftform
des
§ 492
Abs
. 1
nicht
eingehalten
ist
oder
im
Vertrag
eine
der
in
Artikel
247 §§ 6 , 12
und
13
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
vorgeschriebenen
Angaben
fehlt
.
Ungeachtet
eines
Mangels
nach
Satz
1
wird
das
Teilzahlungsgeschäft
gültig
,
wenn
dem
Verbraucher
die
Sache
übergeben
oder
die
Leistung
erbracht
wird
.
Jedoch
ist
der
Barzahlungspreis
höchstens
mit
dem
gesetzlichen
Zinssatz
zu
verzinsen
,
wenn
die
Angabe
des
Gesamtbetrags
oder
des
effektiven
Jahreszinses
fehlt
.
Ist
ein
Barzahlungspreis
nicht
genannt
,
so
gilt
im
Zweifel
der
Marktpreis
als
Barzahlungspreis
.
Ist
der
effektive
Jahreszins
zu
niedrig
angegeben
,
so
vermindert
sich
der
Gesamtbetrag
um
den
Prozentsatz
,
um
den
der
effektive
Jahreszins
zu
niedrig
angegeben
ist
.