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Satz
BGB 506. 4 Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Abs . 2 und 3 bestimmten Umfang nicht anzuwenden . Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag ( § 491 Abs . 2 Nr . 1 ) nicht vorhanden ist , tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder , wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat , der Anschaffungspreis .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 506. 4
Die
Vorschriften
dieses
Untertitels
sind
in
dem
in
§ 491
Abs
. 2
und
3
bestimmten
Umfang
nicht
anzuwenden
.
Soweit
nach
der
Vertragsart
ein
Nettodarlehensbetrag
( § 491
Abs
. 2
Nr
. 1 )
nicht
vorhanden
ist
,
tritt
an
seine
Stelle
der
Barzahlungspreis
oder
,
wenn
der
Unternehmer
den
Gegenstand
für
den
Verbraucher
erworben
hat
,
der
Anschaffungspreis
.