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Satz
BGB 506. 3 Für Verträge , die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben ( Teilzahlungsgeschäfte ) , gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 506. 3
Für
Verträge
,
die
die
Lieferung
einer
bestimmten
Sache
oder
die
Erbringung
einer
bestimmten
anderen
Leistung
gegen
Teilzahlungen
zum
Gegenstand
haben
(
Teilzahlungsgeschäfte
) ,
gelten
vorbehaltlich
des
Absatzes
4
zusätzlich
die
in
den
§§ 507
und
508
geregelten
Besonderheiten
.