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Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 506. 3 Für Verträge , die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben ( Teilzahlungsgeschäfte ) , gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten .