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Satz
BGB 506. 2 Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe , wenn vereinbart ist , dass 1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist , 2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder 3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat . Auf Verträge gemäß Satz 1 Nr . 3 sind § 500 Abs . 2 und § 502 nicht anzuwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 506. 2
Verträge
zwischen
einem
Unternehmer
und
einem
Verbraucher
über
die
entgeltliche
Nutzung
eines
Gegenstandes
gelten
als
entgeltliche
Finanzierungshilfe
,
wenn
vereinbart
ist
,
dass
1.
der
Verbraucher
zum
Erwerb
des
Gegenstandes
verpflichtet
ist
, 2.
der
Unternehmer
vom
Verbraucher
den
Erwerb
des
Gegenstandes
verlangen
kann
oder
3.
der
Verbraucher
bei
Beendigung
des
Vertrags
für
einen
bestimmten
Wert
des
Gegenstandes
einzustehen
hat
.
Auf
Verträge
gemäß
Satz
1
Nr
. 3
sind
§ 500
Abs
. 2
und
§ 502
nicht
anzuwenden
.