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DeutschBGB 506. 1 Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs . 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden , durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt .