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Satz
BGB 506. 1 Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492 Abs . 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden , durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 506. 1
Die
Vorschriften
der
§§ 358
bis
359a
und
491a
bis
502
sind
mit
Ausnahme
des
§ 492
Abs
. 4
und
vorbehaltlich
der
Absätze
3
und
4
auf
Verträge
entsprechend
anzuwenden
,
durch
die
ein
Unternehmer
einem
Verbraucher
einen
entgeltlichen
Zahlungsaufschub
oder
eine
sonstige
entgeltliche
Finanzierungshilfe
gewährt
.