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Satz
BGB 504. 2 Ist in einer Überziehungsmöglichkeit vereinbart , dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann , ohne eine Frist einzuhalten , sind § 491a Abs . 3 , die §§ 495 , 499 Abs . 2 und § 500 Abs . 1 Satz 2 nicht anzuwenden . § 492 Abs . 1 ist nicht anzuwenden , wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind , die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 504. 2
Ist
in
einer
Überziehungsmöglichkeit
vereinbart
,
dass
nach
der
Auszahlung
die
Laufzeit
höchstens
drei
Monate
beträgt
oder
der
Darlehensgeber
kündigen
kann
,
ohne
eine
Frist
einzuhalten
,
sind
§ 491a
Abs
. 3 ,
die
§§ 495 , 499
Abs
. 2
und
§ 500
Abs
. 1
Satz
2
nicht
anzuwenden
. § 492
Abs
. 1
ist
nicht
anzuwenden
,
wenn
außer
den
Sollzinsen
keine
weiteren
laufenden
Kosten
vereinbart
sind
,
die
Sollzinsen
nicht
in
kürzeren
Zeiträumen
als
drei
Monaten
fällig
werden
und
der
Darlehensgeber
dem
Darlehensnehmer
den
Vertragsinhalt
spätestens
unverzüglich
nach
Vertragsabschluss
in
Textform
mitteilt
.