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Satz
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DeutschBGB 503. 3 § 498 Satz 1 Nr . 1 gilt mit der Maßgabe , dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss .