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Satz
BGB 503. 3 § 498 Satz 1 Nr . 1 gilt mit der Maßgabe , dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 503. 3 § 498
Satz
1
Nr
. 1
gilt
mit
der
Maßgabe
,
dass
der
Darlehensnehmer
mit
mindestens
zwei
aufeinander
folgenden
Teilzahlungen
ganz
oder
teilweise
und
mit
mindestens
2,5
Prozent
des
Nennbetrags
des
Darlehens
in
Verzug
sein
muss
.