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Satz
BGB 503. 1 § 497 Abs . 2 und 3 Satz 1 , 2 , 4 und 5 sowie die §§ 499 , 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträge , bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt , die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind ; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich , wenn von einer solchen Sicherung nach § 7 Abs . 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 503. 1 § 497
Abs
. 2
und
3
Satz
1 , 2 , 4
und
5
sowie
die
§§ 499 , 500
und
502
sind
nicht
anzuwenden
auf
Verträge
,
bei
denen
die
Zurverfügungstellung
des
Darlehens
von
der
Sicherung
durch
ein
Grundpfandrecht
abhängig
gemacht
wird
und
zu
Bedingungen
erfolgt
,
die
für
grundpfandrechtlich
abgesicherte
Verträge
und
deren
Zwischenfinanzierung
üblich
sind
;
der
Sicherung
durch
ein
Grundpfandrecht
steht
es
gleich
,
wenn
von
einer
solchen
Sicherung
nach
§ 7
Abs
. 3
bis
5
des
Gesetzes
über
Bausparkassen
abgesehen
wird
.
Englisch
BGB 503. 1 Instead of the right of revocation to which the consumer is entitled under section 495 ( 1 ) , the consumer may be given a right of return under section 356.