kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 503. 1 § 497 Abs . 2 und 3 Satz 1 , 2 , 4 und 5 sowie die §§ 499 , 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträge , bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt , die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind ; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich , wenn von einer solchen Sicherung nach § 7 Abs . 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird .
EnglischBGB 503. 1 Instead of the right of revocation to which the consumer is entitled under section 495 ( 1 ) , the consumer may be given a right of return under section 356.