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Satz
BGB 501 Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird , vermindern sich die Gesamtkosten ( § 6 Abs . 3 der Preisangabenverordnung ) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten , die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 501
Soweit
der
Darlehensnehmer
seine
Verbindlichkeiten
vorzeitig
erfüllt
oder
die
Restschuld
vor
der
vereinbarten
Zeit
durch
Kündigung
fällig
wird
,
vermindern
sich
die
Gesamtkosten
( § 6
Abs
. 3
der
Preisangabenverordnung
)
um
die
Zinsen
und
sonstigen
laufzeitabhängigen
Kosten
,
die
bei
gestaffelter
Berechnung
auf
die
Zeit
nach
der
Fälligkeit
oder
Erfüllung
entfallen
.