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Satz
BGB 499. 2 Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt , die Auszahlung eines Darlehens , bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist , aus einem sachlichen Grund zu verweigern . Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben , hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor , spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten . Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt , soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 499. 2
Der
Darlehensgeber
ist
bei
entsprechender
Vereinbarung
berechtigt
,
die
Auszahlung
eines
Darlehens
,
bei
dem
eine
Zeit
für
die
Rückzahlung
nicht
bestimmt
ist
,
aus
einem
sachlichen
Grund
zu
verweigern
.
Beabsichtigt
der
Darlehensgeber
dieses
Recht
auszuüben
,
hat
er
dies
dem
Darlehensnehmer
unverzüglich
mitzuteilen
und
ihn
über
die
Gründe
möglichst
vor
,
spätestens
jedoch
unverzüglich
nach
der
Rechtsausübung
zu
unterrichten
.
Die
Unterrichtung
über
die
Gründe
unterbleibt
,
soweit
hierdurch
die
öffentliche
Sicherheit
oder
Ordnung
gefährdet
würde
.
Englisch
BGB 499. 2 Finance leasing contracts and contracts for the supply of a specified thing or the provision of a specified service in return for instalment payments ( instalment payment transactions ) are governed , subject to subsection ( 3 ) , by the special provisions contained in sections 500 to 504.