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Satz
BGB 498 Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen , das in Teilzahlungen zu tilgen ist , nur kündigen , wenn 1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 Prozent , bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und 2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat , dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange . Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 498
Wegen
Zahlungsverzugs
des
Darlehensnehmers
kann
der
Darlehensgeber
den
Verbraucherdarlehensvertrag
bei
einem
Darlehen
,
das
in
Teilzahlungen
zu
tilgen
ist
,
nur
kündigen
,
wenn
1.
der
Darlehensnehmer
mit
mindestens
zwei
aufeinander
folgenden
Teilzahlungen
ganz
oder
teilweise
und
mit
mindestens
10
Prozent
,
bei
einer
Laufzeit
des
Verbraucherdarlehensvertrags
von
mehr
als
drei
Jahren
mit
mindestens
5
Prozent
des
Nennbetrags
des
Darlehens
in
Verzug
ist
und
2.
der
Darlehensgeber
dem
Darlehensnehmer
erfolglos
eine
zweiwöchige
Frist
zur
Zahlung
des
rückständigen
Betrags
mit
der
Erklärung
gesetzt
hat
,
dass
er
bei
Nichtzahlung
innerhalb
der
Frist
die
gesamte
Restschuld
verlange
.
Der
Darlehensgeber
soll
dem
Darlehensnehmer
spätestens
mit
der
Fristsetzung
ein
Gespräch
über
die
Möglichkeiten
einer
einverständlichen
Regelung
anbieten
.