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Satz
BGB 497. 3 Zahlungen des Darlehensnehmers , die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen , werden abweichend von § 367 Abs . 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung , dann auf den übrigen geschuldeten Betrag ( Absatz 1 ) und zuletzt auf die Zinsen ( Absatz 2 ) angerechnet . Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen . Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs . 1 Nr . 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt , jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an . Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs . 2 keine Anwendung . Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung , soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden , deren Hauptforderung auf Zinsen lautet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 497. 3
Zahlungen
des
Darlehensnehmers
,
die
zur
Tilgung
der
gesamten
fälligen
Schuld
nicht
ausreichen
,
werden
abweichend
von
§ 367
Abs
. 1
zunächst
auf
die
Kosten
der
Rechtsverfolgung
,
dann
auf
den
übrigen
geschuldeten
Betrag
(
Absatz
1 )
und
zuletzt
auf
die
Zinsen
(
Absatz
2 )
angerechnet
.
Der
Darlehensgeber
darf
Teilzahlungen
nicht
zurückweisen
.
Die
Verjährung
der
Ansprüche
auf
Darlehensrückzahlung
und
Zinsen
ist
vom
Eintritt
des
Verzugs
nach
Absatz
1
an
bis
zu
ihrer
Feststellung
in
einer
in
§ 197
Abs
. 1
Nr
. 3
bis
5
bezeichneten
Art
gehemmt
,
jedoch
nicht
länger
als
zehn
Jahre
von
ihrer
Entstehung
an
.
Auf
die
Ansprüche
auf
Zinsen
findet
§ 197
Abs
. 2
keine
Anwendung
.
Die
Sätze
1
bis
4
finden
keine
Anwendung
,
soweit
Zahlungen
auf
Vollstreckungstitel
geleistet
werden
,
deren
Hauptforderung
auf
Zinsen
lautet
.
Englisch
BGB 497. 3 Payments by the borrower which are insufficient to repay the entire debt due are credited , notwithstanding section 367 ( 1 ) , first , towards costs of litigation , then towards the remainder of the amount owed ( subsection 1 ) and finally towards interest ( subsection 2 ) . The lender may not reject instalments . Limitation of the claims for repayment of the loan and interest is suspended from the date when default begins under subsection ( 1 ) until they are determined in a manner described in section 197 ( 1 ) nos . 3 to 5 , but not for more than ten years from the date when they come into existence . Section 197 ( 2 ) does not apply to claims for interest . Sentences 1 to 4 do not apply to the extent that payments are made in response to judicially enforceable instruments whose main claim is for interest .