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DeutschBGB 497. 3 Zahlungen des Darlehensnehmers , die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen , werden abweichend von § 367 Abs . 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung , dann auf den übrigen geschuldeten Betrag ( Absatz 1 ) und zuletzt auf die Zinsen ( Absatz 2 ) angerechnet . Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen . Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs . 1 Nr . 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt , jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an . Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs . 2 keine Anwendung . Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung , soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden , deren Hauptforderung auf Zinsen lautet .
EnglischBGB 497. 3 Payments by the borrower which are insufficient to repay the entire debt due are credited , notwithstanding section 367 ( 1 ) , first , towards costs of litigation , then towards the remainder of the amount owed ( subsection 1 ) and finally towards interest ( subsection 2 ) . The lender may not reject instalments . Limitation of the claims for repayment of the loan and interest is suspended from the date when default begins under subsection ( 1 ) until they are determined in a manner described in section 197 ( 1 ) nos . 3 to 5 , but not for more than ten years from the date when they come into existence . Section 197 ( 2 ) does not apply to claims for interest . Sentences 1 to 4 do not apply to the extent that payments are made in response to judicially enforceable instruments whose main claim is for interest .