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Satz
BGB 497. 2 Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden . Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe , dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ( § 246 ) verlangen kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 497. 2
Die
nach
Eintritt
des
Verzugs
anfallenden
Zinsen
sind
auf
einem
gesonderten
Konto
zu
verbuchen
und
dürfen
nicht
in
ein
Kontokorrent
mit
dem
geschuldeten
Betrag
oder
anderen
Forderungen
des
Darlehensgebers
eingestellt
werden
.
Hinsichtlich
dieser
Zinsen
gilt
§ 289
Satz
2
mit
der
Maßgabe
,
dass
der
Darlehensgeber
Schadensersatz
nur
bis
zur
Höhe
des
gesetzlichen
Zinssatzes
( § 246 )
verlangen
kann
.
Englisch
BGB 497. 2 Interest incurred after default has occurred must be booked to a separate account and may not be paid into a current account together with the amount owed or other claims of the lender . In regard to such interest , section 289 sentence 2 applies , with the proviso that the lender may only demand damages up to the amount of the statutory rate of interest ( section 246 ) .