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Satz
BGB 496. 3 Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden , für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen . Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen . Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks , der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist , verlangen . Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden , der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel - oder Scheckbegebung entsteht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 496. 3
Der
Darlehensnehmer
darf
nicht
verpflichtet
werden
,
für
die
Ansprüche
des
Darlehensgebers
aus
dem
Verbraucherdarlehensvertrag
eine
Wechselverbindlichkeit
einzugehen
.
Der
Darlehensgeber
darf
vom
Darlehensnehmer
zur
Sicherung
seiner
Ansprüche
aus
dem
Verbraucherdarlehensvertrag
einen
Scheck
nicht
entgegennehmen
.
Der
Darlehensnehmer
kann
vom
Darlehensgeber
jederzeit
die
Herausgabe
eines
Wechsels
oder
Schecks
,
der
entgegen
Satz
1
oder
2
begeben
worden
ist
,
verlangen
.
Der
Darlehensgeber
haftet
für
jeden
Schaden
,
der
dem
Darlehensnehmer
aus
einer
solchen
Wechsel
-
oder
Scheckbegebung
entsteht
.
Englisch
BGB 496. 3 The borrower may not be obliged to incur a bill of exchange commitment for the claims of the lender under the consumer loan contract . The lender may not accept a cheque from the borrower to secure his claims under the consumer loan contract . The borrower may require the lender at any time to return a bill of exchange or cheque that has been issued in violation of sentence 1 or 2 above . The lender is liable for all damage incurred by the borrower as a result of the issue of such a bill of exchange or cheque .