kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 496. 1 Eine Vereinbarung , durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet , Einwendungen , die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen , gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen , ist unwirksam .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 496. 1
Eine
Vereinbarung
,
durch
die
der
Darlehensnehmer
auf
das
Recht
verzichtet
,
Einwendungen
,
die
ihm
gegenüber
dem
Darlehensgeber
zustehen
,
gemäß
§ 404
einem
Abtretungsgläubiger
entgegenzusetzen
oder
eine
ihm
gegen
den
Darlehensgeber
zustehende
Forderung
gemäß
§ 406
auch
dem
Abtretungsgläubiger
gegenüber
aufzurechnen
,
ist
unwirksam
.
Englisch
BGB 496. 1 An agreement by which the borrower waives his right under section 404 to make against an assignee of the obligation objections to which he is entitled against the lender , or his right under section 406 to set off against an assignee of the obligation too a claim he has against the lender , is ineffective .