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Satz
BGB 495. 3 Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen , 1. die einen Darlehensvertrag , zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist , durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen , wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag ( Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags , 2. die notariell zu beurkunden sind , wenn der Notar bestätigt , dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind , oder 3. die § 504 Abs . 2 oder § 505 entsprechen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 495. 3
Ein
Widerrufsrecht
besteht
nicht
bei
Darlehensverträgen
, 1.
die
einen
Darlehensvertrag
,
zu
dessen
Kündigung
der
Darlehensgeber
wegen
Zahlungsverzugs
des
Darlehensnehmers
berechtigt
ist
,
durch
Rückzahlungsvereinbarungen
ergänzen
oder
ersetzen
,
wenn
dadurch
ein
gerichtliches
Verfahren
vermieden
wird
und
wenn
der
Gesamtbetrag
(
Artikel
247 § 3
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
)
geringer
ist
als
die
Restschuld
des
ursprünglichen
Vertrags
, 2.
die
notariell
zu
beurkunden
sind
,
wenn
der
Notar
bestätigt
,
dass
die
Rechte
des
Darlehensnehmers
aus
den
§§ 491a
und
492
gewahrt
sind
,
oder
3.
die
§ 504
Abs
. 2
oder
§ 505
entsprechen
.