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Satz
BGB 495. 2 Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe , dass 1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe nach Artikel 247 § 6 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt , 2. die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss beginnt und 3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346 Abs . 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat , die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann . § 346 Abs . 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur anzuwenden , wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 495. 2
Die
§§ 355
bis
359a
gelten
mit
der
Maßgabe
,
dass
1.
an
die
Stelle
der
Widerrufsbelehrung
die
Pflichtangabe
nach
Artikel
247 § 6
Abs
. 2
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
tritt
, 2.
die
Widerrufsfrist
auch
nicht
vor
Vertragsschluss
beginnt
und
3.
der
Darlehensnehmer
abweichend
von
§ 346
Abs
. 1
dem
Darlehensgeber
auch
die
Aufwendungen
zu
ersetzen
hat
,
die
der
Darlehensgeber
an
öffentliche
Stellen
erbracht
hat
und
nicht
zurückverlangen
kann
. § 346
Abs
. 2
Satz
2
zweiter
Halbsatz
ist
nur
anzuwenden
,
wenn
das
Darlehen
durch
ein
Grundpfandrecht
gesichert
ist
.
Englisch
BGB 495. 2 Subsection ( 1 ) does not apply to the consumer loan contracts referred to in section 493 ( 1 ) sentence 1 if , under the contract , the borrower may repay the loan at any time without complying with a notice period and without additional charges .