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Satz
BGB 494. 7 Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung , in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind , die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 494. 7
Der
Darlehensgeber
stellt
dem
Darlehensnehmer
eine
Abschrift
des
Vertrags
zur
Verfügung
,
in
der
die
Vertragsänderungen
berücksichtigt
sind
,
die
sich
aus
den
Absätzen
2
bis
6
ergeben
.