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Satz
BGB 493. 4 Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten , treffen die Pflichten aus den Absätzen 1 bis 3 auch den neuen Gläubiger , wenn nicht der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat , dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 493. 4
Wurden
Forderungen
aus
dem
Darlehensvertrag
abgetreten
,
treffen
die
Pflichten
aus
den
Absätzen
1
bis
3
auch
den
neuen
Gläubiger
,
wenn
nicht
der
bisherige
Darlehensgeber
mit
dem
neuen
Gläubiger
vereinbart
hat
,
dass
im
Verhältnis
zum
Darlehensnehmer
weiterhin
allein
der
bisherige
Darlehensgeber
auftritt
.