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DeutschBGB 493. 4 Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten , treffen die Pflichten aus den Absätzen 1 bis 3 auch den neuen Gläubiger , wenn nicht der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat , dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt .