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DeutschBGB 493. 3 Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam , nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet hat , die sich aus Artikel 247 § 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben . Abweichende Vereinbarungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen des Artikels 247 § 15 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig .