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Satz
BGB 493. 3 Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam , nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet hat , die sich aus Artikel 247 § 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben . Abweichende Vereinbarungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen des Artikels 247 § 15 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 493. 3
Die
Anpassung
des
Sollzinssatzes
eines
Verbraucherdarlehensvertrags
mit
veränderlichem
Sollzinssatz
wird
erst
wirksam
,
nachdem
der
Darlehensgeber
den
Darlehensnehmer
über
die
Einzelheiten
unterrichtet
hat
,
die
sich
aus
Artikel
247 § 15
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
ergeben
.
Abweichende
Vereinbarungen
über
die
Wirksamkeit
sind
im
Rahmen
des
Artikels
247 § 15
Abs
. 2
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
zulässig
.