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Satz
BGB 493. 2 Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags darüber , ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist . Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit , muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben gemäß § 491a Abs . 1 enthalten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 493. 2
Der
Darlehensgeber
unterrichtet
den
Darlehensnehmer
spätestens
drei
Monate
vor
Beendigung
eines
Verbraucherdarlehensvertrags
darüber
,
ob
er
zur
Fortführung
des
Darlehensverhältnisses
bereit
ist
.
Erklärt
sich
der
Darlehensgeber
zur
Fortführung
bereit
,
muss
die
Unterrichtung
die
zum
Zeitpunkt
der
Unterrichtung
gültigen
Pflichtangaben
gemäß
§ 491a
Abs
. 1
enthalten
.
Englisch
BGB 493. 2 If the banking institution allows a current account to be overdrawn and if the account is overdrawn for more than three months , then the banking institution must inform the borrower of the annual rate of interest , the charges and any changes in this connection ; this may be in the form of a printout on a bank statement .